Welche Kosten sind umlagefähig?
Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) legt in § 2 abschließend fest, welche Kosten als Betriebskosten gelten und damit grundsätzlich auf den Mieter umgelegt werden können. Die Liste umfasst 17 Positionen:
- Grundsteuer (§ 2 Nr. 1)
- Wasserversorgung inkl. Zähler-Miete und Eichung (§ 2 Nr. 2)
- Entwässerung (§ 2 Nr. 3)
- Zentrale Heizungsanlage samt Wartung (§ 2 Nr. 4a)
- Zentrale Warmwasserversorgung (§ 2 Nr. 5a)
- Aufzugswartung und -strom (§ 2 Nr. 7)
- Straßenreinigung und Müllbeseitigung (§ 2 Nr. 8)
- Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung (§ 2 Nr. 9)
- Gartenpflege (§ 2 Nr. 10)
- Allgemeinstrom für Treppenhaus, Außenbeleuchtung (§ 2 Nr. 11)
- Schornsteinreinigung (§ 2 Nr. 12)
- Sach- und Haftpflichtversicherung (§ 2 Nr. 13)
- Hauswart-Kosten ohne Reparaturanteil (§ 2 Nr. 14)
- Antennen- oder Kabelkosten (§ 2 Nr. 15)
- Wäschepflegeräume (§ 2 Nr. 16)
- Sonstige laufende Kosten (§ 2 Nr. 17)
Wichtig: Die Umlage ist nur dann zulässig, wenn der Mietvertrag eine ausdrückliche Vereinbarung enthält, dass Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Ohne Klausel sind alle Nebenkosten mit der Kaltmiete abgegolten und können nicht nachträglich abgerechnet werden. Auch der Verweis auf die BetrKV in der Klausel ist heute Standard und wird von Gerichten als ausreichend bestimmt anerkannt.