Vermieter · Rechner

Nebenkostenrechner.

Berechnet den anteiligen Betriebskostenbeitrag einer Mieteinheit. Mit allen fünf Umlageschlüsseln nach BetrKV, HeizkV-70/30-Regel für Wärme und Vergleich gegen die geleistete Vorauszahlung.

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Stammdaten

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Kostenpositionen

Mein Anteil170,63 €
Mein Anteil76,65 €
Mein Anteil57,60 €
Mein Anteil80,00 €
Mein Anteil70,00 €
Mein Anteil84,58 €
Mein Anteil35,00 €
Mein Anteil26,25 €
Ergebnis

Nebenkosten-Anteil

Mein Anteil gesamt
600,71 €
Abrechnungszeitraum 12 Monate · 8 Positionen
Guthaben
359,29 €
Vorauszahlung Jahr: 960,00 €
Aufstellung
Heizung
Heizkosten (HeizkV)
170,63 €
Warmwasser
Heizkosten (HeizkV)
76,65 €
Wasser & Abwasser
Verbrauch
57,60 €
Müllabfuhr
Personenanzahl
80,00 €
Hausmeister
Wohnfläche
70,00 €
Grundsteuer
Wohnfläche
84,58 €
Gebäudeversicherung
Wohnfläche
35,00 €
Allgemeinstrom
Wohnfläche
26,25 €
Beispielrechnung. Echte Abrechnungen brauchen alle Mieter mit Mieterwechseln, Belegen und der genauen HeizkV-Aufteilung. Das macht ImmoAlltag automatisch.
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Annahmen

Womit der Rechner arbeitet.

Berechnungs-Methode für eine Mieteinheit. Konzepte und Formfristen erklären wir im Ratgeber unten.

Eine Mieteinheit, ein Mieter
Der Rechner zeigt den Anteil aus Sicht einer einzelnen Wohnung. Mehrere Mieter mit Mieterwechsel oder gebäudeweise Aufteilung sind nicht abgebildet, das macht das NKA-Modul der App.
Fünf Umlageschlüssel
Wohnfläche, Anzahl Wohnungen, Personenanzahl, Verbrauch und Heizkosten (HeizkV). Pro Position frei wählbar.
HeizkV-Aufteilung 70/30
Heizkosten und Warmwasser werden nach § 7 HeizkV mindestens zu 50 %, höchstens zu 70 % nach Verbrauch und der Rest nach Fläche verteilt. Default 70 %.
Verbrauchsanteil als Prozent
Bei verbrauchsabhängigen Positionen geben Sie Ihren Anteil direkt in Prozent ein (z. B. „mein Wasserverbrauch 12 % vom Gesamtverbrauch").
Abrechnungszeitraum 12 Monate
Beträge werden als Jahreskosten eingegeben. Gleicher Zeitraum wie die geleistete Vorauszahlung pro Monat × 12.
Nicht umlagefähige Posten ausgeklammert
Verwaltungs-, Reparatur- und Instandhaltungs­kosten gehören nach § 1 BetrKV nicht in die NK-Abrechnung und sind hier nicht enthalten.

Die Nebenkostenabrechnung ist für viele Vermieter der jährliche Stress-Test. Falsche Umlageschlüssel, vergessene Belege, eine versäumte 12-Monats-Frist, schon ist die Abrechnung formell unwirksam und der Mieter muss nichts nachzahlen. Wer mehrere Mieter, mehrere Objekte oder Mieterwechsel hat, verliert dabei schnell den Überblick.

Dieser Ratgeber zeigt, wie eine rechtssichere Nebenkostenabrechnung aufgebaut sein muss, welche Kosten überhaupt umgelegt werden dürfen, wie die fünf Umlageschlüssel funktionieren und wann die Heizkosten­verordnung greift. Plus: typische Fehler, die zu Mietminderungen oder Klagen führen, und wie der Mieter Belegeinsicht verlangen kann.

Welche Kosten sind umlagefähig?

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) legt in § 2 abschließend fest, welche Kosten als Betriebskosten gelten und damit grundsätzlich auf den Mieter umgelegt werden können. Die Liste umfasst 17 Positionen:

  • Grundsteuer (§ 2 Nr. 1)
  • Wasserversorgung inkl. Zähler-Miete und Eichung (§ 2 Nr. 2)
  • Entwässerung (§ 2 Nr. 3)
  • Zentrale Heizungsanlage samt Wartung (§ 2 Nr. 4a)
  • Zentrale Warmwasserversorgung (§ 2 Nr. 5a)
  • Aufzugswartung und -strom (§ 2 Nr. 7)
  • Straßenreinigung und Müllbeseitigung (§ 2 Nr. 8)
  • Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung (§ 2 Nr. 9)
  • Gartenpflege (§ 2 Nr. 10)
  • Allgemeinstrom für Treppenhaus, Außenbeleuchtung (§ 2 Nr. 11)
  • Schornsteinreinigung (§ 2 Nr. 12)
  • Sach- und Haftpflichtversicherung (§ 2 Nr. 13)
  • Hauswart-Kosten ohne Reparaturanteil (§ 2 Nr. 14)
  • Antennen- oder Kabelkosten (§ 2 Nr. 15)
  • Wäschepflegeräume (§ 2 Nr. 16)
  • Sonstige laufende Kosten (§ 2 Nr. 17)

Wichtig: Die Umlage ist nur dann zulässig, wenn der Mietvertrag eine ausdrückliche Vereinbarung enthält, dass Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Ohne Klausel sind alle Nebenkosten mit der Kaltmiete abgegolten und können nicht nachträglich abgerechnet werden. Auch der Verweis auf die BetrKV in der Klausel ist heute Standard und wird von Gerichten als ausreichend bestimmt anerkannt.

Die fünf Umlageschlüssel im Detail

Pro Kostenposition wählt der Vermieter den Umlageschlüssel, sofern nicht zwingend gesetzlich vorgegeben (Heizkosten und Warmwasser nach HeizkV). Der gewählte Schlüssel sollte über alle Jahre gleich bleiben, ein Wechsel ist nur mit besonderen Gründen zulässig.

  1. Wohnfläche: Standardschlüssel nach § 556a Abs. 1 BGB. Anteil = (eigene Fläche ÷ Gesamtfläche) × Kosten. Geeignet für: Grundsteuer, Hausmeister, Versicherung, Allgemeinstrom, Gartenpflege.
  2. Anzahl Wohnungen (Einheiten): Anteil = Kosten ÷ Anzahl der Wohnungen, jeder Mieter zahlt gleich viel. Geeignet für: pauschale Posten wie Antennenkosten, kleinere Reinigungspauschalen. Eher selten in der Praxis.
  3. Personenanzahl: Anteil = (eigene Personen ÷ Personen gesamt) × Kosten. Geeignet für: Müllabfuhr, teils Wassergrundgebühr. Voraussetzung: Vermieter muss aktuelle Personenanzahl pro Wohnung kennen, das erfordert eine Anzeigepflicht im Mietvertrag.
  4. Verbrauch: Anteil = (eigener Verbrauch ÷ Gesamtverbrauch) × Kosten. Voraussetzung: Verbrauch wird per Zähler erfasst (Wasser, Strom, ggf. eigene Gas-Zähler). Geeignet für: Kalt- und Warmwasser, sofern nicht über HeizkV.
  5. Heizkosten (HeizkV-Mischschlüssel): Mindestens 50, höchstens 70 Prozent nach erfasstem Verbrauch, Rest nach Wohnfläche. Pflicht für Heizung und Warmwasser nach § 7 Heizkostenverordnung. Standardanteil 70/30 ist branchenüblich.

Faustregel: Verbrauchsschlüssel sind genauer aber aufwendiger, weil der Vermieter pro Mieter den Verbrauch erfassen muss. Flächenschlüssel sind einfach, aber ungenau bei Single-Haushalten in großen Wohnungen oder Familien in kleinen Wohnungen.

Heizkostenverordnung im Detail

Die Heizkostenverordnung gilt für alle vermieteten Wohnungen mit zentraler Heiz- oder Warmwasserversorgung. Sie schreibt drei Dinge vor: verbrauchsabhängige Erfassung, Mindestaufteilung 50–70 % Verbrauch, jährliche Information an die Mieter.

  • Verbrauchserfassung:Heizkostenverteiler oder Wärmemengenzähler an jedem Heizkörper, Warmwasserzähler am Verteiler. Für Bestandsgebäude bestand bis 2026 eine Übergangs­frist für die Umrüstung auf fernablesbare Zähler. Heute sind alle Anlagen verpflichtet, monatlich Verbrauchsinformationen an den Mieter zu liefern (§ 6a HeizkV seit 2022).
  • Aufteilung 50/50, 60/40 oder 70/30: Im Mietvertrag oder per einseitigem Vermieterbeschluss festgelegt. Üblich ist 70/30. Eine spätere Änderung ist nur möglich, wenn sachliche Gründe vorliegen, etwa Umbau der Heizungsanlage.
  • Bei fehlender Verbrauchserfassung: Wenn der Vermieter trotz Pflicht nicht verbrauchsabhängig erfasst, kann der Mieter die Heizkosten um 15 Prozent kürzen (§ 12 HeizkV). Das gilt auch für einzelne Mieter, deren Wohnung nicht erfasst ist.
  • Hilfsweise nach Fläche: Wenn Verbrauchsdaten für eine einzelne Wohnung fehlen (Defekt, Manipulationsverdacht), darf hilfsweise nach Fläche umgelegt werden, mit einem Aufschlag von 25 Prozent als Strafzuschlag bei Manipulationsverdacht (§ 9a HeizkV).

In der Praxis übernehmen externe Abrechnungs­unternehmen wie Techem, ista oder Brunata die Verbrauchsmessung und Heizkostenabrechnung. Die Kosten dafür sind selbst wieder umlagefähig (§ 2 Nr. 4a BetrKV), allerdings nur die laufenden, nicht die einmaligen Anschaffungs- oder Eichkosten.

Nicht umlagefähige Kosten

Genauso wichtig wie die Liste der umlagefähigen Kosten ist die Liste der Kosten, die der Vermieter selbst tragen muss. Wer sie umlegt, riskiert eine Beanstandung und im Zweifel die Unwirksamkeit der gesamten Abrechnung. Die wichtigsten Positionen:

  • Verwaltungskosten: Hausverwaltung, Buchhaltung, Bankgebühren, Steuerberatung. Ausdrücklich nicht umlagefähig nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV.
  • Reparatur- und Instandhaltungskosten: Alle Kosten für die Erhaltung der Bausubstanz, Reparaturen, Modernisierung, Sanierung. Diese gehören zur Mietsubstanz und damit zur Kaltmiete.
  • Mietausfallwagnis: Pauschal angesetztes Risiko für Leerstand und Mietausfälle, ist Teil des unternehmerischen Risikos und nicht umlagefähig.
  • Einmalige Anschaffungen: Eichung von Zählern bei Erstinstallation, Kauf von Werkzeugen oder Geräten für den Hauswart. Nur die laufenden Kosten sind umlagefähig.
  • Kreditzinsen und Tilgungen: Finanzierung des Objekts ist Sache des Eigentümers.
  • Mehrwertsteuer auf nicht steuerpflichtige Leistungen:Bei Kleingewerbetreibenden oder Selbstleistung des Vermieters darf keine Vorsteuer ausgewiesen werden, auch wenn der Vermieter sie selbst nicht abziehen kann.

Bei Eigentumswohnungen ist besondere Sorgfalt geboten: Im Hausgeld, das die WEG abrechnet, sind oft umlagefähige und nicht umlagefähige Posten gemischt. Der Vermieter muss diese Posten beim Erstellen der Mieter-Abrechnung trennen, etwa Verwalteranteil und Instandhaltungs­rücklage herausrechnen.

Fristen und Formfehler

Zwei Fristen sind für jeden Vermieter zentral: die 12-Monats-Frist für die Abrechnung selbst und die 30-Tage-Frist für die Zahlung durch den Mieter.

12-Monats-Frist (§ 556 Abs. 3 BGB): Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Bei kalenderjahr-basierter Abrechnung also bis 31. Dezember des Folgejahres. Wer die Frist verpasst, verliert den Anspruch auf Nachzahlung komplett. Guthaben des Mieters bleiben dagegen weiterhin auszahlbar.

Achtung: Es zählt der Zugang beim Mieter, nicht die Erstellung oder Versand. Ein per Brief versandtes Dokument muss spätestens am 31. Dezember im Briefkasten des Mieters liegen.

30-Tage-Frist für die Zahlung: Nach Zugang der formell wirksamen Abrechnung hat der Mieter 30 Tage Zeit zur Zahlung. Danach gerät er in Verzug, Verzugszinsen können verlangt werden.

Häufige Formfehler, die die Abrechnung unwirksam machen:

  • Fehlende Aufschlüsselung: Jede Kostenart muss einzeln aufgeführt sein, „Nebenkosten gesamt" reicht nicht.
  • Fehlender Umlageschlüssel: Pro Position muss der verwendete Schlüssel genannt sein.
  • Fehlende Gesamtkosten: Vor der Berechnung des Mieteranteils müssen die Gesamtkosten der Position genannt sein.
  • Mathematische Fehler: Auch kleine Rechenfehler können bei Beanstandung die Abrechnung kippen.
  • Fehlende Vorauszahlung: Die geleistete Vorauszahlung muss explizit vom Mieteranteil abgezogen sein.

Die zentrale BGH-Anforderung lautet: Eine durchschnittliche Mieterin ohne Sondervorkenntnisse muss die Abrechnung nachvollziehen können. Wer sich daran orientiert, vermeidet die meisten Formstreitigkeiten.

Häufige Fehler bei der Nebenkostenabrechnung

Erfahrungsgemäß scheitern die meisten beanstandeten Abrechnungen nicht an Rechen-, sondern an Formfehlern und Methodenfehlern. Diese sechs sind die häufigsten:

  • Hausgeldposten ungetrennt umgelegt:Wer Eigentumswohnungen vermietet, übernimmt das Hausgeld 1:1 in die Abrechnung, ohne Verwaltungs­anteil und Instandhaltungs­rücklage herauszurechnen. Ergebnis: Bis zu 25 % der Position sind nicht umlagefähig und werden vom Mieter angreifbar.
  • Falscher Schlüssel ohne Begründung gewechselt:Wer in einem Jahr Hausmeisterkosten nach Fläche, im nächsten Jahr nach Personen umlegt, muss das begründen können. Ohne sachlichen Grund ist der Wechsel angreifbar.
  • Personenanzahl nicht aktuell: Wer den Personenschlüssel nutzt, muss die aktuelle Personenanzahl pro Wohnung kennen. Bei Familienzuwachs oder Auszug muss der Mieter informieren, der Vermieter muss aber nachfragen, sobald Anzeichen vorliegen.
  • Heizkostenabrechnung ohne Verbrauch: Wenn die HeizkV-Voraussetzungen nicht erfüllt sind (kein Zähler, alte Abrechnung), darf der Mieter 15 % kürzen. Vermieter unterschätzen diese Kürzungsmöglichkeit oft.
  • Belege nicht aufbewahrt: Mieter haben Anspruch auf Belegeinsicht, der Vermieter muss alle Rechnungen, Verträge und Bescheide vorlegen können. Wer die Belege wegwirft oder bei Eigentumswohnungs-Hausgeld nicht von der Verwaltung anfordert, kann eine berechtigte Einsicht nicht erfüllen, was die Abrechnung angreifbar macht.
  • Vorauszahlung nicht angepasst:Nach mehreren Abrechnungen mit deutlicher Nachzahlung sollte die Vorauszahlung angepasst werden. Wer das versäumt, riskiert dauerhafte Liquiditäts­probleme bei Mietern und Streit mit dem Mieter.

Faustregel: Eine handgeführte Abrechnung lohnt sich nur bei einem oder zwei Mietern und stabilen Verhältnissen. Mit drei oder mehr Mietern, mehreren Objekten oder Mieterwechseln im Abrechnungs­jahr steigt die Fehlerquote sprunghaft. Eine spezialisierte Software übernimmt dann die Kostentrennung, die Mieterwechsel-Anteilung und die Pflichtangaben automatisch.

Belegeinsicht und Mieter-Einwände

Der Mieter hat zwei zentrale Rechte: das Recht auf Belegeinsicht und das Recht auf Einwendungen gegen die Abrechnung. Beide sind in den ersten 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung wahrnehmbar (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB).

Belegeinsicht: Der Mieter darf alle Rechnungen, Verträge, Bescheide und Zähler-Aufstellungen einsehen, die für die Abrechnung relevant sind. Üblicherweise findet die Einsicht in den Räumen des Vermieters oder der Hausverwaltung statt. Auf Wunsch des Mieters können Kopien angefertigt werden, die Kosten dafür trägt der Mieter (etwa 0,15 bis 0,25 € pro Seite). Verweigert der Vermieter die Einsicht, kann der Mieter die Nachzahlung zurückhalten, bis die Einsicht gewährt wird.

Häufige Einwendungen:

  • Beanstandung des Umlageschlüssels (z. B. wenn Hausmeister­kosten plötzlich nach Personen statt Fläche verteilt werden).
  • Beanstandung der Höhe einzelner Kosten (z. B. wenn Müllgebühren sprunghaft gestiegen sind, ohne dass die Stadt die Gebühr erhöht hat).
  • Beanstandung der Abrechnungsmethodik (z. B. fehlende Trennung zwischen umlagefähigen und nicht umlagefähigen Hausgeld-Anteilen).
  • Beanstandung der Heizkostenmessung (z. B. wenn Zähler defekt war oder Werte unrealistisch erscheinen).

Verhalten bei Einwendung: Der Vermieter sollte schriftlich antworten, die Einwendung prüfen und gegebenenfalls eine Korrektur erstellen. Eine Korrektur innerhalb der 12-Monats-Frist ist unproblematisch. Nach Ablauf der Frist sind Korrekturen zugunsten des Vermieters nicht mehr möglich, zugunsten des Mieters aber sehr wohl.

Wenn die Handabrechnung an Grenzen stößt

Eine Excel-Tabelle mit einer Wohnung und drei Positionen ist in einer halben Stunde gemacht. Mit drei Mietern, sieben Positionen und einem Mieterwechsel im April wird daraus ein Wochenend-Projekt, mit hoher Fehleranfälligkeit.

Skalierungsprobleme bei der Handabrechnung:

  • Mieterwechsel: Wenn der Mieter mitten im Jahr auszieht, müssen Kosten anteilig auf den alten und den neuen Mieter verteilt werden. Bei verbrauchsabhängigen Positionen mit Ablesung am Auszugstag, sonst zeitanteilig.
  • Mehrere Objekte:Wer drei Mehrfamilienhäuser verwaltet, hat drei separate Abrechnungs­einheiten mit unterschiedlichen Mietern, Schlüsseln und Vorauszahlungen.
  • Belegverwaltung:Rechnungen, Bescheide, Verträge und Zähler­ablesungen müssen pro Position und Jahr zugeordnet sein, damit die Belegeinsicht in 30 Sekunden statt zwei Stunden erfolgt.
  • Konsistenz über Jahre: Schlüssel und Methoden sollen über mehrere Jahre konstant sein, damit Mieter vergleichen können und keine Beanstandungen entstehen.
  • Anpassung der Vorauszahlung:Nach jeder Abrechnung sollte die Vorauszahlung neu berechnet werden, um beiden Seiten Liquidität­überraschungen zu ersparen.

Genau diese Punkte automatisiert ImmoAlltag: Einheiten, Mieter, Verträge mit Ein- und Auszugsdatum, Verbrauchsdaten und Kostenpositionen werden zentral erfasst, Mieterwechsel werden monatsweise berücksichtigt, die Abrechnung wird formgerecht als PDF oder Word generiert. Wer einmal auf eine spezialisierte Software gewechselt ist, kommt zu Excel selten zurück.

Der Rechner oben ist ein vereinfachtes Modell für eine Wohnung, gut zum Üben oder als Plausibilitätscheck einer Excel-Abrechnung. Für die echte jährliche Abrechnung über mehrere Mieter empfehlen wir das NKA-Modul der App, das genau diese Komplexität abdeckt.

Häufige Fragen

Fragen zur Nebenkostenabrechnung

  • Umlagefähig sind die in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) abschließend aufgeführten Kosten: Grundsteuer, Wasserversorgung und Entwässerung, Heizung und Warmwasser, Aufzug, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Hausreinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Hauswart, Antennen oder Kabel, sonstige laufende Kosten. Voraussetzung: Im Mietvertrag muss eine Umlagevereinbarung stehen, sonst sind alle Nebenkosten mit der Kaltmiete abgegolten.
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